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Mittwoch, 11. August 2010

Strafbarkeit wegen Zahlung von Dumping-Löhnen

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, machen sich i. S. d. § 266 a Abs. 1 StGB strafbar wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. 
Wer nämlich eine niedrigere Vergütung zahlt, als gesetzlich vorgesehen, der führt auch weniger Sozialversicherungsbeiträge ab als erforderlich. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Urteil vom 29.06.2010, Az. 21 Ns 17/09). 


In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pächter von Toilettenanlagen auf Autohöfen und Autobahnraststätten den bei ihm beschäftigten Reinigungskräften einen Stundenlohn von knapp unter einem Euro gezahlt und auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch war den Sozialleistungsträgern ein Schaden von ca. 69.000,- € entstanden.


Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.