Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich wirksam, wenn es eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln wegen einer Raucherpause gibt, der Arbeitnehmer dieser Pflicht aber nicht nachkommt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 712/09).
Vorliegend hatte der Arbeitgeber mit einer schriftlichen Betriebsanweisung allen Arbeitnehmern ausdrücklich Rauchverbot erteilt. Eine solche Regelung hat das LAG als zulässig angesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf bezahlte Rauch-Pausen, da Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. Eine unverhältnismäßige Belastung von Rauchern ist hierin laut LAG nicht zu sehen.
Vorlliegend hatte der Kläger seine Pflicht zum Ausstempeln verletzt und so den Arbeitgeber veranlasst, Lohn für Zeiten zu zahlen, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet und insofern die von ihm geschuldete Leistung nicht erbracht hatte. Das LAG sah hierin die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.