Dieses Blog durchsuchen

Donnerstag, 27. Juni 2019

Veröffentlichung betrieblicher Angelegenheiten in sozialen Medien

Betriebsräte sind im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grds. grundrechtsfähig.
Daher ist ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich in sozialen Medien zu äußern, zu weit gefasst und ein darauf abzielender Antrag des Arbeitgebers als Globalantrag unzulässig.

Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (06.12.2018, Az. 5 TaBV 107/17).

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat betriebsbezogene Tweets auf Twitter veröffentlicht, von denen die Arbeitgeberin der Ansicht war, dies verstoße gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Während die erste Instanz die Ansicht der Arbeitgeberin bestätigt hatte, hatte die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrat beim LAG Erfolg.

Das LAG sah in einem derart weitreichenden Verbot auch Fälle einer zulässigen Meinungsäußerung des Betriebsrats i. S. d. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Dieses sei nach seinem Wesen auf die Tätigkeit des Betriebsrats anwendbar. 
Insoweit ginge das von der Arbeitgeberin angestrebte Verbot zu weit und beschränke den Betriebsrat unzulässig in seinen Rechten.

Quelle: rechtsportal.de


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.