- Schadensersatzansprüche wegen Benachteiligung nur bei vergleichbarer Qualifikation: Entschädigungsansprüche nach dem AGG setzen voraus, dass nach dem vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Anforderungsprofil, soweit es objektiv plausibel erscheint, die Bewerbung des abgelehnten Bewerbers mit dem anderer Bewerber vergleichbar war (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 466/09)
- Schadensersatzansprüche wegen nicht altersneutraler Stellenausschreibung: Stellenausschreibungen, mit denen nach Bewerber spezieller Altersgruppen gesucht wird, verstoßen grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG. Eine Entschädigung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn der nicht eingestellte Bewerber beweisen kann, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 530/09)
- Schadensersatzansprüche nur bei rechtzeitiger Bewerbung: Eine Entschädigung nach AGG kommt nur dann in Betracht, wenn die Bewerbung eines zurückgewiesenen Bewerbers im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung schon vorlag. Das gilt auch dann, wenn die Stelle noch auf der Internetseite des Arbeitgebers ausgeschrieben ist, obwohl sie sich bereits erledigt hat (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 370/09)
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Sonntag, 12. September 2010
Schadensersatzansprüche nach AGG: neue Rechtsprechung
Mit gleich drei Urteilen an einem Tag hat sich der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geäußert: