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Donnerstag, 20. August 2015

Erste Verfassungsbeschwerden gegen Mindestlohn

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohn-Gesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da diese entweder nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügten oder nicht ausreichend substantiiert waren (1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15).  

Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass vor einer Befassung zunächst die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen ist.
Damit bleibt eine Entscheidung zum Mindestlohn in der Sache abzuwarten.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht

Donnerstag, 6. August 2015

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Um die Mobilität von beruflich Qualifizierten in der EU zu erhöhen, sollen die Verfahren zur Anerkennung von  Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums modernisiert und vereinfacht werden.

Die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 18/5326).


Die Autorin ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und außerdem Fachanwältin für Sozialrecht.

Mittwoch, 22. Juli 2015

Mindestlohn: Einbeziehung eines Leistungsbonus

Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden hat, handelt es sich bei einem Leistungsbonus um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Der Leistungsbonus weise, anders als z. B. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Solche Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit mit Entgeltcharakter gezahlt würden, seien jedoch mindestlohnwirksam. Dabei komme es allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Die Bezeichnung einzelner Leistungen sei nicht entscheidend. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des MiLoG, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

Die Klage auf weiteren Lohn wurde daher abgewiesen. 
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.


Rechsanwältin Hiesserich ist auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert.

Dienstag, 7. Juli 2015

Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht 2015/2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass ab sofort eine aktuelle Übersicht über das Arbeitsrecht /Arbeitsschutzrecht inklusive CD-ROM für 36,00 € über den Buchhandel oder über den BW-Verlag zu beziehen ist.

Das Buch soll kompakt und praxisnah über das gesamte deutsche Arbeitsrecht informieren. Dabei geht es unter anderem um das neue Mindestlohngesetz, Änderungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, die Neufassung des Tarifvertragsgesetzes, Regelungen zur Frauenquote, Neuigkeiten im Bereich der Berufskrankheiten sowie die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich: Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Tarifeinheitsgesetz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 20.05.2015 für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz in seiner ursprünglichen Form gestimmt.

Laut Bundesregierung soll es Ziel des Gesetzes sein, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Diese werde gefährdet, wenn mehrere Gewerkschaften in einem Unternehmen für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollten und es dabei zu "Kollisionen" komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht würden. Das Gesetz solle im Fall von Konflikten die Tarifeinheit in einem Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip ordnen. Die Interessen der "Minderheitsgewerkschaften" sollten durch "flankierende Verfahrensregeln" Berücksichtigung finden, unter anderem durch ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Bestehenden Tarifverträgen werde bis zu einem Stichtag Bestandsschutz gewährt. Das Arbeitsgerichtsgesetz soll sodann den Regelungen zur Tarifeinheit angepasst werden.

Während CDU/CSU und SPD als Regierungsparteien das Gesetz in seiner ursprünglichen Form befürworten, kritisierten Bündnis90/die Grünen das Gesetz als unklar und unverhältnismäßig. Die Linke monierte, dass ein in der Verfassung verankertes Grundrecht von der Größe der beteiligten Vereinigung abhängig gemacht werde.


Die Autorin ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht. 

Mittwoch, 24. Juni 2015

Elternzeit: nachträgliche Urlaubskürzung

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub nicht mehr wegen Elternzeit kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19.05.2015 entscheiden (Az. 9 AZR 725/13).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, voraussetzt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. 
Dies sei allerdings nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe auf der sogenannten Surrogatstheorie beruht, die der Senat allerdings vollständig aufgegeben habe. Nach der neueren Rechtsprechung sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdanke seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Sei der Urlaubsanspruch entstanden, bilde er aber einen Teil des Arbeitnehmer-Vermögens und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen gegen den Arbeitgeber.



Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht.

Mittwoch, 10. Juni 2015

Entgeltfortzahlung bei alkoholbedinger Arbeitsunfähigkeit

Ein langjährig alkoholabhängiger Arbeitnehmer verliert auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig nicht seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 10 AZR 99/14) entschieden.

Bei Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit, die grds. nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist. 
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i. S. v. § 3 Abs. 1 S 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur in einem solchen Fall verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es nach Einschätzung des BAG suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Bei einer Alkoholabhängigkeit handele es sich um eine Krankheit. Ihre Entstehung sei multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingten. Dies gelte grundsätzlich auch für einen Rückfall nach einer Therapie.
Zwar könne bei einer Abstinenzrate von 40 % bis 50 % je nach Studie und Art der Behandlung ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall nicht generell ausgeschlossen werden. Allerdings könne der Arbeitgeber, gegen den vorliegend die zuständige Krankenkasse aus übergegangenem Recht geklagt hatte, dieses fehlende Verschulden bestreiten. Lasse es sich auch im Rahmen eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens nicht eindeutig feststellen, so gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers.

Im konkreten Fall hatte das eingeholte sozialmedizinische Gutachten ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit und den daraus resultierenden Suchtdruck ausgeschlossen, so dass letztlich auch die Revision der beklagten Arbeitgeberin vor dem BAG keinen Erfolg hatte.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.