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Dienstag, 30. Juli 2019

Verbesserung der Arbeitsqualität

In ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" im Bundestag teilt die Bundesregierung mit, dass jedem Bundesland Mittel aus dem Europäschen Sozialfonds (EFS) zur Verfügung stehen, um Projekte zu fördern, die die hochwertige und nachhaltige Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung fördern und die Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung im Betrieb stärken.

Sie verweist zudem beispielhaft auf die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), die zu gesunden, sicheren und motivierenden Arbeitsbedingungen beitragen soll.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 792 vom 17.07.2019.


An Ihrer Seite im Arbeitsrecht und Sozialrecht - Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich.

Donnerstag, 25. Juli 2019

Unterstützung von Azubis

Wenn heute in einer Woche das neue Lehrjahr startet, steigt die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende und das Ausbildungsgeld für junge Menschen mit Behinderung. Das hat die Bundesregierung im Juni diesen Jahres mitgeteilt.

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll dazu dienen, die der Aufnahme einer Ausbildung entgegenstehenden wirtschaftlichen Hürden zu überwinden und die Mobilität zu steigern.

Dazu werden die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge in zwei Stufen angehoben.
Zum 01.08.2019 steigt der Höchstbetrag für Wohnen und Lebensunterhalt von derzeit 622,- € auf 716,-€ monatlich. Zum 01.08.2020 ist eine weitere Erhöhung auf 723,- € im Monat vorgesehen.  

Beim Ausbildungsgeld steigen die Bedarfssätze zum 01.08.2019 um 5 % und sodann nochmals zum 01.08.2020 um 2 %.

Die Antragstellung ist bei Jobcentern und Arbeitsagenturen möglich, aber auch online, und zwar auch noch nach Beginn einer Ausbildung bzw. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Die Höhe richtet sich nach Ausbildungsvergütung, Unterkunft sowie Jahreseinkommen des Partners/der Partnerin bzw. der Eltern.


Rechtsanwältin Hiesserich ist auf dem Gebiet des Arbeitsrechts für Sie tätig und zusätzlich Fachanwältin für Sozialrecht.

Donnerstag, 27. Juni 2019

Veröffentlichung betrieblicher Angelegenheiten in sozialen Medien

Betriebsräte sind im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grds. grundrechtsfähig.
Daher ist ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich in sozialen Medien zu äußern, zu weit gefasst und ein darauf abzielender Antrag des Arbeitgebers als Globalantrag unzulässig.

Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (06.12.2018, Az. 5 TaBV 107/17).

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat betriebsbezogene Tweets auf Twitter veröffentlicht, von denen die Arbeitgeberin der Ansicht war, dies verstoße gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Während die erste Instanz die Ansicht der Arbeitgeberin bestätigt hatte, hatte die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrat beim LAG Erfolg.

Das LAG sah in einem derart weitreichenden Verbot auch Fälle einer zulässigen Meinungsäußerung des Betriebsrats i. S. d. Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Dieses sei nach seinem Wesen auf die Tätigkeit des Betriebsrats anwendbar. 
Insoweit ginge das von der Arbeitgeberin angestrebte Verbot zu weit und beschränke den Betriebsrat unzulässig in seinen Rechten.

Quelle: rechtsportal.de


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.

Freitag, 14. Juni 2019

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmißbrauch

Der Bundestag hat einem Gesetz zugestimmt, mit dem der Zoll umfangreichere Befugnisse als bisher zur Kontrolle des Arbeitsmarktes erhält. Begründet wird dies mit einer Ausweitung des Arbeitnehmerschutzes.
Tatsächlich verhält es sich auch so, dass derzeit durch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit jedes Jahr Steuereinnahmen und Sozialabgaben in erheblicher Höhe verloren gehen.

Künftig erhält die Finanzkontrolle umfassende Prüf- und Ermittlungsmöglichkeiten im Bereich des unberechtigten Sozialleistungsbezugs, bei der Bekämpfung von Kindergeldmißbrauch, bei der Anbahnung illegaler Beschäftigung auf sogenannten Tagelöhnerbörsen, bei Menschenhandel im Zusammenhang mit Arbeitsausbeutung, beim Angebot von Schwarzarbeit in Print- und Online-Medien sowie bei der mißbräuchlichen Bereitstellung von Unterkünften (z. B. in "Schrottimmobilien").

Hierzu ist eine deutliche Aufstockung des Mitarbeiter-Kontingents des Zolls geplant.


Wir beobachten für Sie die Entwicklung auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts:
Rechtsanwälte - Fachanwälte für Sozialrecht Störmer & Hiesserich.

Donnerstag, 30. Mai 2019

Urlaubsansprüche - Kürzung im Zusammemhang mit Elternzeit

Auch während der Elternzeit besteht der gesetzliche Urlaubsanspruchnach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, so das Urteil des 9. Senats vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18.

Wenn der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen möchte, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dabei reicht es aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. 

Vom Kürzungsrecht umfasst ist auch verträglicher Mehrurlaub, wenn arbeitsvertraglich keine von§ 17 Abs.1 S.1 BEEG abweichende Regelung vereinbart wurde.

In der Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs liegt weder ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarungen über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht erforderlich, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH, 04.10.2018,Az. C-12/17 - (Dicu),Rn.29 ff.).

Im konkreten Fall hatte daher die Revision der Klägerin keinen Erfolg, bereits die vorhergehenden Instanzen hatten ihre Klage auf Urlaubsabgeltung für aus der Elternzeit entstammenden Urlaub abgewiesen.


Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht
Wir helfen Ihnen weiter: Ihre Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich

Mittwoch, 15. Mai 2019

Bildungsurlaub für Yoga-Kurs

Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch für einen Yoga-Kurs Bildungsurlaub gewährt werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 11.04.2019, Az. 10 Sa 2076/18).

In § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) heißt es wörtlich:

"(1) Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.

(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung. (…)"

Der Begriff der "berufliche Weiterbildung" in Abs. 2 ist nach Ansicht des LAG unter Heranziehung der Gesetzesbegründung weit auszulegen.
Demnach soll unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. 
Im vorliegenden Fall erfüllte der gewünschte Yoga-Kurs diese Voraussetzungen mit einem geeigneten didaktischen Konzept.


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht - Rechtsanwältin Viola Hiesserich und Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt.

Dienstag, 30. April 2019

Arbeitskosten-Niveau in Deutschland

Zum Internationalen Tag der Arbeit am 1. Mai teilt das Statistische Bundesamt Details zu den Arbeitskosten in Deutschland, auch im Vergleich zu den übrigen Staaten der Europäischen Union mit.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen.

Die Arbeitskosten in Deutschland lagen dabei mit 36,30 € 32 % über dem EU-Durchschnitt von 26,60 €. Innerhalb des EU-Gefüges bedeutete das weiterhin insgesamt Rang 6.

Im produzierenden Gewerbe sowie im Bereich wirtschaftlicher Dienstleistungen kostete eine Arbeitsstunde 35,- €, was im internationalen Vergleich Rang 6 hieß. Die höchsten Arbeitskosten je geleisteter Stunde schlugen in Dänemark mit 44,77 € zu Buche, in Bulgarien kostete eine solche Stunde 5,30 €. 

Im verarbeitenden Gewerbe kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland durchschnittlich 40,- €, was in diesem Bereich Rang 4 im EU-Vergleich bedeute. Der EU-Durchschnitt lag bei 27,- €.

Bei den marktbestimmenden Dienstleistungen lag Deutschland auf dem 9. Platz mit 22 % über dem EU-Durchschnitt und Arbeitskosten von 32,40 € pro Arbeitsstunde.  

An Lohnnebenkosten zahlten Arbeitgeber in Deutschland im produzierenden Gewerbe und im Bereich der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100,- € Brutto-Entgelt zusätzlich 27,- € Lohnnebenkosten. Der EU-Durchschnitt betrug 30,- €. Im internationalen Vergleich hieß das für Deutschland Platz 14. In Schweden wurden mit 48,- € die höchsten und in Malta mit 8,- € die niedrigsten Lohnnebenkosten gezahlt.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und beobachtet regelmäßig neue Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts für Sie.