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Dienstag, 14. September 2010
Chancengleichheit durch anonyme Bewerbungen ?!
Bewerbungen ohne Name, Adresse, Geburtsdatum oder Angaben zum Familienstand ?! Ob dies tatsächlich ein Weg zu mehr Chancengleichheit in Bewerbungsverfahren ist, soll nun in einem Pilotprojekt herausgefunden werden. Ein Jahr lang werden fünf Arbeitgeber, darunter das Bundesfamilienministerium, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG wissenschaftlich bei der Umsetzung begleitet. Koordiniert wird das Projekt von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die weitere Informationen sowie eine Expertise dazu bereit gestellt hat. Man darf gespannt sein, ob sich durch ein solches Verfahren die Chancen von älteren Bewerbern und solchen mit Migrationshintergrund auf die Erlangung einer Stelle erhöhen.
Montag, 13. September 2010
Beschäftigten-Datenschutz: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Die hier bereits am 10. April 2010 geposteten Vorhaben zum Datenschutz von Beschäftigten haben inzwischen konkrete Formen angenommen. Am 25.08.2010 hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Die neuen Regelungen werden als §§ 32 bis 32 l Bestandteil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden. Normiert werden dort unter anderem die Fragerechte von Arbeitgebern in Einstellungsverfahren, die Zulässigkeit ärztlicher Untersuchungen, die Zulässigkeit von Internetrecherchen durch Arbeitgeber über Bewerber, die Überwachung von Beschäftigten über Ortungssysteme sowie durch Videobeobachtungen. Für die Einzelheiten sei auf den Gesetzesentwurf selbst sowie auf ein Hintergrundpapier des Bundesinnenministeriums verwiesen.
Sonntag, 12. September 2010
Schadensersatzansprüche nach AGG: neue Rechtsprechung
Mit gleich drei Urteilen an einem Tag hat sich der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geäußert:
- Schadensersatzansprüche wegen Benachteiligung nur bei vergleichbarer Qualifikation: Entschädigungsansprüche nach dem AGG setzen voraus, dass nach dem vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Anforderungsprofil, soweit es objektiv plausibel erscheint, die Bewerbung des abgelehnten Bewerbers mit dem anderer Bewerber vergleichbar war (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 466/09)
- Schadensersatzansprüche wegen nicht altersneutraler Stellenausschreibung: Stellenausschreibungen, mit denen nach Bewerber spezieller Altersgruppen gesucht wird, verstoßen grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG. Eine Entschädigung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn der nicht eingestellte Bewerber beweisen kann, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 530/09)
- Schadensersatzansprüche nur bei rechtzeitiger Bewerbung: Eine Entschädigung nach AGG kommt nur dann in Betracht, wenn die Bewerbung eines zurückgewiesenen Bewerbers im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung schon vorlag. Das gilt auch dann, wenn die Stelle noch auf der Internetseite des Arbeitgebers ausgeschrieben ist, obwohl sie sich bereits erledigt hat (BAG 19.08.2010, Az. 8 AZR 370/09)
Samstag, 11. September 2010
Rechtsprechung zur fristlosen Kündigung: Raucherpausen
Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich wirksam, wenn es eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln wegen einer Raucherpause gibt, der Arbeitnehmer dieser Pflicht aber nicht nachkommt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 712/09).
Vorliegend hatte der Arbeitgeber mit einer schriftlichen Betriebsanweisung allen Arbeitnehmern ausdrücklich Rauchverbot erteilt. Eine solche Regelung hat das LAG als zulässig angesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf bezahlte Rauch-Pausen, da Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. Eine unverhältnismäßige Belastung von Rauchern ist hierin laut LAG nicht zu sehen.
Vorlliegend hatte der Kläger seine Pflicht zum Ausstempeln verletzt und so den Arbeitgeber veranlasst, Lohn für Zeiten zu zahlen, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet und insofern die von ihm geschuldete Leistung nicht erbracht hatte. Das LAG sah hierin die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 712/09).
Vorliegend hatte der Arbeitgeber mit einer schriftlichen Betriebsanweisung allen Arbeitnehmern ausdrücklich Rauchverbot erteilt. Eine solche Regelung hat das LAG als zulässig angesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf bezahlte Rauch-Pausen, da Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. Eine unverhältnismäßige Belastung von Rauchern ist hierin laut LAG nicht zu sehen.
Vorlliegend hatte der Kläger seine Pflicht zum Ausstempeln verletzt und so den Arbeitgeber veranlasst, Lohn für Zeiten zu zahlen, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet und insofern die von ihm geschuldete Leistung nicht erbracht hatte. Das LAG sah hierin die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Mittwoch, 11. August 2010
Strafbarkeit wegen Zahlung von Dumping-Löhnen
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, machen sich i. S. d. § 266 a Abs. 1 StGB strafbar wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.
Wer nämlich eine niedrigere Vergütung zahlt, als gesetzlich vorgesehen, der führt auch weniger Sozialversicherungsbeiträge ab als erforderlich. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Urteil vom 29.06.2010, Az. 21 Ns 17/09).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pächter von Toilettenanlagen auf Autohöfen und Autobahnraststätten den bei ihm beschäftigten Reinigungskräften einen Stundenlohn von knapp unter einem Euro gezahlt und auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch war den Sozialleistungsträgern ein Schaden von ca. 69.000,- € entstanden.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Wer nämlich eine niedrigere Vergütung zahlt, als gesetzlich vorgesehen, der führt auch weniger Sozialversicherungsbeiträge ab als erforderlich. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Urteil vom 29.06.2010, Az. 21 Ns 17/09).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pächter von Toilettenanlagen auf Autohöfen und Autobahnraststätten den bei ihm beschäftigten Reinigungskräften einen Stundenlohn von knapp unter einem Euro gezahlt und auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch war den Sozialleistungsträgern ein Schaden von ca. 69.000,- € entstanden.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Dienstag, 10. August 2010
Pensionierung = Verstoß gegen die Menschenwürde ?!
Die meisten Menschen sind froh, nach einem mehr oder weniger langen Arbeitsleben - endlich - ihre Rente oder Pension genießen zu dürfen. Die meisten, aber eben nicht alle ...
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte jetzt über den Eilantrag eines Richters zu entscheiden, mit dem dieser seine Versetzung in den Ruhestand verhindern wollte (Az. 4 K 1239/10).
Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Versetzung in den Ruhestand keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Vielmehr werde durch die Festlegung einer Altersgrenze für die aktive Dienstausübung dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Alter Arbeitsplätze zu Gunsten Jüngerer zu räumen sind. Zudem setze die Richtertätigkeit neben der zugegebenermaßen wichtigen geistigen Komponente voraus, dass eine gewisse körperliche Fitness vorhanden ist, die nicht durch naturgemäße Alterserscheinungen gemindert wird. Schließlich werde eine Pensionierung im allgemeinen Ansehen der Bevölkerung nicht als, so wörtlich, " herabwürdigende unmenschliche Behandlung" empfunden, so dass auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliege.
Beneidenswert, wenn jemand selbst nach einem hinreichend langen Arbeitsleben überhaupt noch in der Lage ist, weiterhin seine Dienste anzubieten. Allerdings setzt der Richterdienst nicht nur, wie das VG Karlsruhe entschieden hat, geistige und körperliche Fitness voraus. Vielmehr wird regelmäßig auch eine gewisse soziale Kompetenz vorausgesetzt. Ob jedoch in der hartnäckigen Besetzung eines Arbeitsplatzes zu Lasten nachrückender Generationen auch nur ansatzweise soziale Kompetenz gesehen werden kann, muss grundlegend bezweifelt werden, so dass die Entscheidung des VG Karlsruhe nur begrüßt werden kann.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte jetzt über den Eilantrag eines Richters zu entscheiden, mit dem dieser seine Versetzung in den Ruhestand verhindern wollte (Az. 4 K 1239/10).
Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Versetzung in den Ruhestand keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Vielmehr werde durch die Festlegung einer Altersgrenze für die aktive Dienstausübung dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Alter Arbeitsplätze zu Gunsten Jüngerer zu räumen sind. Zudem setze die Richtertätigkeit neben der zugegebenermaßen wichtigen geistigen Komponente voraus, dass eine gewisse körperliche Fitness vorhanden ist, die nicht durch naturgemäße Alterserscheinungen gemindert wird. Schließlich werde eine Pensionierung im allgemeinen Ansehen der Bevölkerung nicht als, so wörtlich, " herabwürdigende unmenschliche Behandlung" empfunden, so dass auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliege.
Beneidenswert, wenn jemand selbst nach einem hinreichend langen Arbeitsleben überhaupt noch in der Lage ist, weiterhin seine Dienste anzubieten. Allerdings setzt der Richterdienst nicht nur, wie das VG Karlsruhe entschieden hat, geistige und körperliche Fitness voraus. Vielmehr wird regelmäßig auch eine gewisse soziale Kompetenz vorausgesetzt. Ob jedoch in der hartnäckigen Besetzung eines Arbeitsplatzes zu Lasten nachrückender Generationen auch nur ansatzweise soziale Kompetenz gesehen werden kann, muss grundlegend bezweifelt werden, so dass die Entscheidung des VG Karlsruhe nur begrüßt werden kann.
Samstag, 31. Juli 2010
Beschäftigungschancengesetz beschlossen
Am 08.07.2010 hat der Bundestag das neue Beschäftigungschancengesetz beschlossen, mit dem eine Stabilisierung des Arbeitsmarktes und die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen in Krisensituationen gewährleistet werden soll.
Auswirkungen ergeben sich in folgenden Bereichen:
1. § 28 a SGB III, freiwillige Arbeitslosenversicherung
2. § 216 a SGB III, Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
3. Verlängerung der Förderung älterer Arbeitnehmer
4. § 421 q, § 421 r SGB III, Verlängerung der Förderung von Jugendlichen
5. § 421 t SGB III, Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
6. § 11 Abs. 4 AÜG, Kurzarbeit im Bereich der Leiharbeit
Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, kann der Bundesrat zwar noch Änderungen vorschlagen. Diese sind jedoch nicht verbindlich und können insofern von der Bundesregierung abgelehnt werden, wie schon geschehen.
Voraussichtlich soll das neue Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft treten.
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